Werbungskosten nur bei beruflicher Veranlassung

Anschaffungskosten lassen sich nur dann als Werbungskosten absetzen, wenn konkret eine überwiegende berufliche Veranlassung nachgewiesen wird.

Benötigen Sie beruflich einen Sprachcomputer, können Sie die Kosten als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie das tatsächliche berufliche Bedürfnis nachweisen können. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg genügt die bloße Behauptung eines Bedürfnisses nicht. So sahen die Richter in der Anschaffung eines deutsch-englischen Sprachcomputers keine Werbungskosten, da der Arbeitnehmer ganz überwiegend nur im deutsch-französischen Bereich tätig ist. Lediglich eine Zusatzkarte mit französischen Vokabeln für das Gerät akzeptierten sie, nicht dagegen die Computeranschaffung selbst. Das Gericht wies auch den Einwand des Klägers zurück, die englische Sprache aufgrund ihrer Verbreitung ebenfalls handhaben zu müssen.


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