Kirchensteuer auf eine Abfindung nach Kirchenaustritt

Auch auf eine Abfindung, die erst nach dem Kirchenaustritt geflossen ist, wird noch anteilige Kirchensteuer fällig.

In die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist auch eine vor dem Kirchenaustritt vereinbarte Abfindung einzubeziehen, die jedoch erst nach dem Austritt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Das Finanzgericht Köln begründet seine Entscheidung damit, dass die Kirchensteuerpflicht zwar nicht während des gesamten Jahres bestanden hat, jedoch für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben wird, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. Danach sind auch Einkommensteile in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kirchensteuer einzubeziehen, die Ihnen erst nach Wirksamwerden des Kirchenaustritts im Austrittsjahr zugeflossen sind.


akzeptieren Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Weitere Informationen zu Cookies und Ihren Möglichkeiten Ihre Privacy-Einstellungen anzupassen, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.