Private Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers

Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer, das auch teilweise privat genutzt wird, sind prinzipiell nicht abziehbar.

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dienen die Aufwendungen sowohl dem Beruf als auch der privaten Lebensführung, sind sie wegen des geltenden Aufteilungs- und Abzugsverbots grundsätzlich insgesamt nicht abziehbar. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das Hineinspielen privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist.


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