Rückzahlung von laufendem Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Rückzahlung von laufendem Arbeitslohn erst im Jahr der Rückzahlung einkunftsmindernd berücksichtigt wird.

Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt die Rückzahlung ursprünglich als laufender Arbeitslohn gezahlter Beträge nicht schon in dem Kalenderjahr als abgeflossen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Die Rückzahlung ist erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses einkunftsmindernd zu berücksichtigten. Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung das Finanzamt und das Finanzgericht Köln bestätigt und seine bisherige Rechtsprechung im Hinblick auf die Rückzahlung einer Abfindung konsequent für laufenden Arbeitslohn fortgeführt.


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