Sozialversicherungspflicht ohne Sperrminorität

Die Sozialversicherungspflicht für eine Beschäftigung durch ein Unternehmen, an welchem der Arbeitnehmer beteiligt ist, entfällt erst mit Erreichen der Sperrminorität.

Die Beschäftigung bei einem Familienunternehmen ist für Angehörige des Hauptgesellschafters solange sozialversicherungspflichtig, bis ihre Beteiligung die Sperrminorität erreicht oder überschreitet. Im Falle einer GmbH entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg, dass die Beteiligung der Ehefrau in Höhe von 10 % für eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit nicht ausreichend ist. Aufgrund der geringen Kapitalbeteiligung muss auch bei Familienunternehmen von einer unselbstständigen Beschäftigung ausgegangen werden, wenngleich die Weisungsbefugnis im Familienbetrieb eher untergeordnete Bedeutung hat.


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