Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Er trägt die Verantwortung und die Beweislast.

Der GmbH-Geschäftsführer haftet für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, darzulegen und zu beweisen, dass die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt werden konnten, weil die GmbH zahlungsunfähig ist. Eine mögliche Weisung der Gesellschafter, keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abzuführen, ist für den GmbH-Geschäftsführer nicht bindend, da sie gegen gesetzliche Bestimmungen des Strafrecht verstößt und somit rechtswidrig ist.


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