Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers

Bei einer erheblichen Pflichtverletzung ist die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt.

Der Bundesgerichtshof hat die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers ohne vorherige Abmahnung für zulässig erachtet. Der Geschäftsführer trägt für die Ordnungsmäßigkeit und die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gesellschaft die Verantwortung. Folglich benötigt er keinen Hinweis, dass er sich an die Gesetze, die Satzung und die in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten zu halten hat. Bei einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers darf die für die Kündigung zuständige Gesellschafterversammlung oder der zuständige Aufsichtsrat sofort eine fristlose Kündigung aussprechen. Allerdings muss es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung handeln. Im entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsgrundstücke zu billig verkauft.


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