Beitragserstattung ist keine verdeckte Gewinnausschüttung

Werden irrtümlich gezahlte Sozialversicherungsbeiträge erstattet, ist die Weiterleitung an die angestellte Ehefrau eines Gesellschafters keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn das Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich standhält.

Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung an die angestellte Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers, für die irrtümlich Arbeitgeberanteile gezahlt wurden, ist keine Zuwendung, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zuzurechnen ist. Das gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurde. Entscheidend für die Einordnung als Betriebsausgabe oder vGA ist die Fremdüblichkeit der Verträge.


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