Fehlgeschlagener Erwerb einer GmbH-Beteiligung

Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Erwerb einer GmbH-Beteiligung sind weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben.

Aufwendungen zum fehlgeschlagenen Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch als Betriebsausgaben oder Anschaffungskosten bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen. Werbungskosten bei Kapitaleinkünften sind nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung von Kapital stehen, nicht jedoch Vermögenssubstanzverluste. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, was hier ebenfalls nicht gegeben ist.


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