Leistungen einer Praxisausfallversicherung sind steuerfrei

Die Praxisausfallversicherung für Ärzte zählt zum privaten Lebensführungsbereich, womit Beiträge keine Betriebsausgaben und Leistungen keine Betriebseinnahmen sind.

Ärzten steht die Möglichkeit offen, über eine Praxisausfallversicherung das Risiko einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Da das Krankheitsrisiko zum Bereich der persönlichen Lebensführung gehört, sind die Leistungen der Versicherung keine Betriebseinnahmen und damit nicht steuerpflichtig. Die Kehrseite dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist, dass die Beiträge zu dieser Versicherung auch nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Wird aber neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, dann sind die darauf entfallenden Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig.


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