Aktivierung eines Steuererstattungsanspruchs

Ein Steuererstattungsanspruch ist in der Bilanz erst dann zu aktivieren, wenn er vom Finanzamt nicht mehr bestritten wird.

Gibt es Streit mit dem Finanzamt, ob ein Steuererstattungsanspruch tatsächlich besteht, ist - dem Vorsichtsprinzip folgend - der Erstattungsanspruch in der Bilanz nicht zu aktivieren. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden im Fall einer Aktiengesellschaft, deren Vorsteuererstattungsanspruch das Finanzamt für eine bestimmte Leistung bestritten hatte. Erst als der Europäische Gerichtshof in einem anderen Fall den Erstattungsanspruch bestätigt hatte und das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, gab das Finanzamt klein bei, verlangte aber, dass der Erstattungsanspruch rückwirkend in der Bilanz des Unternehmens aktiviert wird. Die Richter sahen das anders: Erst mit der Veröffentlichung wurde das Urteil für allgemein anwendbar erklärt, und damit stand erst zu diesem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch fest.


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