Einheitliche Gewerbesteuerbefreiung bei Betriebsaufspaltung

Bei einer Betriebsaufspaltung gilt eine Gewerbesteuerbefreiung für die Tätigkeit der Betriebsgesellschaft ebenso für die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der Besitzgesellschaft.

Ist eine Betriebskapitalgesellschaft wegen ihrer Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit, dann erstreckt sich die Gewerbesteuerbefreiung nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der Besitzpersonengesellschaft. Das gilt zumindest dann, wenn die Gewerbesteuerbefreiung für die Tätigkeit der Betriebsgesellschaft nicht auf bestimmte Rechtsformen beschränkt ist. Vergleichbar hatte der Bundesfinanzhof schon vor einigen Jahren im Fall eines Altenheims entschieden und dies jetzt für eine Klinik in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG bestätigt.


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