Keine Gleichbehandlung bei der Abfärberegelung

Die Ungleichbehandlung von Einzelunternehmern und Personengesellschaften bei der Abfärberegelung ist nicht verfassungswidrig.

Die Tätigkeit einer OHG, einer KG oder einer anderen Personengesellschaft gilt stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft neben einer gewerblichen Tätigkeit auch eine andere Tätigkeit, zum Beispiel eine Verwaltungstätigkeit, ausübt. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass diese sog. Abfärberegelung nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, auch wenn für Einzelunternehmer diese Regelung nicht gilt. Bei Einzelunternehmen sind weiterhin die unterschiedlichen Einkunftsarten getrennt zu ermitteln. Diesen Unterschied in der Besteuerung können Einzelunternehmer zu ihrem Vorteil nutzen, wenn ihre Geschäftstätigkeit unter verschiedene Einkunftsarten fällt. Auf diese Weise können Einzelunternehmer Gewerbesteuer sparen.


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