Versicherungsentschädigung ist teilweise Betriebseinnahme

Wird ein Betriebsfahrzeug gestohlen, dann ist die Entschädigung der Versicherung im Umfang der beruflichen Nutzung eine Betriebseinnahme.

Die Leistung einer Kaskoversicherung für den Diebstahl eines Betriebsfahrzeuges ist im Umfang der beruflichen Nutzung des Fahrzeugs eine Betriebseinnahme. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug während des Parkens vor der Wohnung des Betriebsinhabers und vor einer geplanten Privatfahrt entwendet worden ist. Die Versicherungsentschädigung tritt an die Stelle des entwendeten Wirtschaftsguts, daher richtet sich die steuerliche Behandlung der Entschädigung danach, ob das entwendete Wirtschaftsgut betrieblich genutzt wurde. Offen ist geblieben, ob ein Anteil in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Privateinnahme anzusehen ist.


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