Bundesfinanzhof bestätig Unpfändbarkeit der Soforthilfe

Der Bundesfinanzhof teilt die Ansicht bestimmter Finanzgerichte, dass die Soforthilfe - und damit auch die anschließende Überbrückungshilfe - unpfändbar ist.

Bisher haben die Finanzgerichte etwas uneinheitlich über eine Pfändung der Corona-Soforthilfe durch das Finanzamt entschieden. Der Bundesfinanzhof hat nun klar entschieden, dass die Soforthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung regelmäßig eine nicht pfändbare Forderung ist. Damit können Unternehmen mit einem Liquiditätsengpass nun aufatmen, zumal die Begründung des Bundesfinanzhofs unverändert auf die jetzt laufende Überbrückungshilfe übertragbar ist.


akzeptieren Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Weitere Informationen zu Cookies und Ihren Möglichkeiten Ihre Privacy-Einstellungen anzupassen, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.